Schadensersatz
 

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Welche Ersatzansprüche sind möglich?

Sie haben einen Behandlungsfehler erlitten? Ich kann Sie zwar nicht kurieren, aber für das Erlittene zumindest einen materiellen und immateriellen Ersatzanspruch geltend machen. Dabei handelt es sich um einen finanziellen Ersatz für wirtschaftliche Aufwendungen oder einen Ausgleich in Geld für erlittene körperliche Schäden.

Unterschieden wird nach einem Schadensersatzanspruch und einem Schmerzensgeldanspruch. 

Zunächst stelle ich Ihnen hier Informationen über mögliche Schadensersatzansprüche zur Verfügung. Unter der Rubrik Schmerzensgeld auf der nachfolgenden Seite können Sie ausführliche Informationen zu diesem Bereich finden.

Sie haben Fragen? Ich stehe Ihnen gern Rede und Antwort.

 

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Der Schadensersatz

Der Schadensersatzanspruch ersetzt Ihnen jeglichen fi­nanziellen Schaden, der Ihnen infolge des medizinischen Behandlungsfehlers entstanden ist. Darunter ist wirklich alles zu verstehen, was Sie in wirtschaftlicher Sicht als Ausgaben hatten oder haben. Von kleineren Auf­wendungen bis zu großen Beträgen ist an alles zu denken. Die Liste der möglichen Positionen ist lang. Vor allem ist an folgendes zu denken:

- Zuzahlungen, Aufwendungen für medizinische Behandlungen

- Fahrten zu Ärzten, Therapeuten usw.

- Verdienstausfall

- Ausgleich von Rentenpunkten

- Haushaltsführungsschaden

- Umbaumaßnahmen, behindertengerechter PKW

 

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Der Haushaltsführungsschaden

Die meiner Erfahrung nach meist vernachlässigte Position im Rahmen von Ersatzansprüchen ist der Haushaltsführungsschaden. 

Dies auch deshalb, weil die Berechnung schwierig ist und sich viele Rechtsanwälte scheuen, die oft aufwendige rechnerische Ermittlung vorzunehmen. 

Dabei wird die Höhe möglicher Ansprüche regelmäßig erheblich unterschätzt, denn wer weiß schon, was das Führen eines Haushaltes oder die Kindererziehung wirtschaftlich wert sind und in welchem Umfang tagtäglich im Haushalt gearbeitet wird. 

Als Haushaltsführungsschaden wird der Schaden bezeichnet, der einer Person dadurch entsteht, dass sie infolge einer Gesundheitsverletzung ihren Haushalt nicht oder nicht wie gewohnt führen kann. Darunter fällt auch die Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen.

Dabei geht es um ganz alltägliche Verrichtungen wie kochen, putzen, Wäsche waschen, einkaufen, Gartenpflege, aber auch um Handlungen wie die Organisation und Planung des Haushalts. 

Haben Sie eine Ersatzkraft eingestellt? Dann ist der konkret entstandene Schaden finanziell auszugleichen. 

Hatten Sie keine Ersatzkraft, die Ihnen behilflich war? Haben Angehörige oder Freunde ausgeholfen oder blieb einfach mal alles liegen? Dann wird der Schaden anhand von unterschiedlichen Berechnungsmodellen fiktiv ermittelt.

Es existieren hierzu zahlreiche Berechnungsmodelle. Die gängigsten sind die Berechnungen nach Tabellen wie etwa nach Frank Pardey / Schulz-Borck / Hofmann oder nach Schah Sedi.

Sie haben Fragen oder Wünschen die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens? Ich helfe Ihnen weiter!

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Behandlungsfehler mit Todesfolge 

Wenn ein ärztlicher Kunstfehler zum Tod des Patienten geführt hat, stellt sich die Frage, ob den Hinterbliebenen Ersatzansprüche zustehen. 

Dabei ist zwischen eigenen und ererbten Ansprüchen zu unterscheiden. 

Hat der Patient nach der ärztlichen Falschbehandlung noch eine Zeit lang weitergelebt, so sind in seiner eigenen Person bis zu seinem Tode Ersatzansprüche entstanden, die dann im Wege der Erbfolge auf die Erben übergehen. 

Zum einen kann dem Patienten selbst noch ein Schadensersatzanspruch zustehen, etwa der Ersatz von Verdienstausfall oder die Erstattung medizinischer Kosten.  

Zum anderen steht dem Patienten ein Schmerzensgeldanspruch für erlittene Beeinträchtigungen zu. Deren Bewertung ist grundsätzlich nach den üblichen Maßstäben möglich, gefragt wird hier insbesondere, welche Lebensqualität der Verstorbene vor seinem Tod noch hatte, sah er seinen Tod kommen und litt er psychische Qualen oder wie schmerzgeplagt war der Patient infolge des Behandlungsfehlers.

Hat der Behandlungsfehler zum Tod des Angehörigen geführt, stehen den Hinterbliebenen aber auch eigene Schadensersatz- und möglicherweise auch Schmerzensgeldansprüche zu. So sind etwa Bestattungskosten vom Schädiger zu ersetzen, Unterhaltsschäden sind auszugleichen. Auf mögliche Unterhaltsschäden gehe ich im nächsten Abschnitt noch gesondert ein.

Mit einem eigenen Schmerzensgeldanspruch aufgrund des Verlustes einer nahestehenden, geliebten Person ist die deutsche Gesetzgebung und die Rechtsprechung hingegen leider mehr als zögerlich. 

Grundsätzlich gilt, dass der Tod naher Familienangehöriger keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch auslöst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Hinterbliebene über das übliche Maß hinaus trauert und seine Trauer quasi eigenen Krankheitswert erreicht. 

Die Rechtsprechung des BGH ist hier sehr streng und billigt den Hinterbliebenen nur in Ausnahmesituationen einen eigenen Schmerzensgeldanspruch zu. Zumeist ist dies der Fall, wenn der Hinterbliebene erhebliche psychische Reaktionen zeigt oder diesbezüglich in Behandlung ist. 

Sie haben Fragen? Ich helfe Ihnen gern weiter.

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Unterhaltsschäden

Ist der Patient infolge eines Behandlungsfehlers verstorben und hinterlässt er einen Ehegatten oder unterhaltspflichtige Kinder, ist immer auch an Unterhaltsschäden zu denken, die den Angehörigen aufgrund des vorzeitigen Versterbens entstanden sein können.

Einerseits ist die Geltendmachung eines Barunterhaltsschadens möglich, andererseits steht wieder ein Haushaltsführungsschaden im Raum. 

Verstirbt ein Mensch infolge eines Behandlungsfehlers, der gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war, so haben die Angehörigen, die unterhaltsberechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch, § 844 Abs. 2 BGB. Ersatzberechtigt sind danach Personen, denen der Getötete im Zeitpunkt des Unfalls gesetzlich unterhaltsverpflichtet war: 

- Ehegatten untereinander, § 1360 ff. BGB, dies gilt auch für getrennt lebende Ehegatten oder nach einer Scheidung 

- eheliche Kinder, minderjährig und volljährig, § 1601 BGB 

- minderjährige unverheiratete Kinder, § 1600 Abs. 2 BGB 

- adoptierte Kinder, §§ 1754, 1751 Abs. 4 BGB 

- nichteheliche Kinder, § 1615a BGB 

- noch nicht geborene, aber schon gezeugte Kinder, § 1844 Abs. 2 S. 2 BGB 

Unter Barunterhaltsschaden versteht man den Geldbetrag, mit dem der Verstorbene für den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen gesorgt hätte.

Unter Haushaltsführungsschaden, auch Betreuungsschaden oder Naturalunterhalt genannt, ist der Ausfall der höchstpersönlichen Arbeitskraft zu verstehen. Wie oben bereits dargestellt, ist es hier möglich, Ersatz für tatsächliche Aufwendungen geltend zu machen oder den Schaden fiktiv zu berechnen.

Die Berechnung von Barunterhaltsschäden und Haushaltsführungsschäden ist mitunter aufwendig und kompliziert, weshalb hier unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte.

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